( ABGB § 1295, § 1298 ) Bei Auftreten eines Kassenmankos kann der im Regelfall zulässige Beweis des ersten Anscheins bei entsprechenden Verdachtsmomenten vom Arbeitnehmer dadurch entkräftet werden, dass er andere Sachverhaltsvarianten unter Beweis stellt, die einen anderen Kausalzusammenhang ebenfalls wahrscheinlich erscheinen lassen. ASG Wien 19 Cga 49/94b v. 27.08.1997.