( ABGB § 1409 ) Ist eine laufende Verjährung gegen einen Unternehmer durch Klagsführung unterbrochen worden, wirkt dies bei Übergang des Unternehmens auch gegen den Übernehmer.
OGH 7 Ob 2047/96x v. 02.04.1997
Bei Übernahme eines Unternehmens nach § 1409 ABGB haftet der Übernehmer für die Schulden so, wie der Überträger im Zeitpunkt der Vermögensübernahme haftet. Der Rechtsgrund der Verbindlichkeit bleibt derselbe, ebenso die Dauer der Verjährung.