( EStG § 4 Abs 4, BAO § 162 ) Kann kein wahrer Empfänger von Provisionszahlungen namhaft gemacht werden, sind diese nicht abzugsfähig.
VwGH 93/14/0073, 93/14/0099 v. 28.10.1997
Als unverschuldet kann die Unmöglichkeit, die wahren Empfänger von Zahlungen zu bezeichnen, nur dann angesehen werden, wenn der Abgabepflichtige nicht selbst ein Verhalten setzt, das eine (spätere) Nennung der wahren Empfänger verhindert. Einem Steuerpflichtigen ist es anlässlich des Abschlusses eines Geschäftes (bzw. anlässlich der Aufnahme einer Geschäftsverbindung) möglich und zumutbar, sich über die Identität seiner Geschäftspartner zu informieren und anlässlich der Übergabe hoher Bargeldbeträge an unbekannte Personen von der Identität dieser Personen zu überzeugen.