( ASVG § 255 Abs 3, AngG § 1 ) Eine bis 1993 als Stationsgehilfin beschäftigte Pflegehelferin übt keine Angestelltentätigkeit aus, so dass sie keinen Berufsschutz genießt und ihre Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. Wurde der Beruf der Pflegehelferin während der letzten 15 Jahre nicht überwiegend ausgeübt, ist nicht zu prüfen, ob eine Pflegehelferin nun einen erlernten oder angelernten Beruf ausübt.
OGH 10 Ob S 33/97v v. 04.06.1997