( ABGB § 151, § 152, § 1152, EStG § 3 Abs 1 Z 17, BAG § 17 ) Angesichts des Umstandes, dass ein 16-jähriger Lehrling den von ihm am Lohnzettel wahrgenommenen Abzug für in Anspruch genommene Getränke billigend in Kauf genommen hat, ist von einer konkludenten Vereinbarung über die Gewährung dieser Getränke gegen Vornahme des Abzuges auch dann auszugehen, wenn der Lehrling zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch minderjährig war und eine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht feststeht. Die Vereinbarung ist jedoch unwirksam, wenn dem Lehrling auch die kollektivvertraglich begrenzten Kosten für Verpflegung abgezogen und die Getränke zu den Mahlzeiten verabreicht wurden.