( ArbVG § 144, B-VG Art 20 Abs 2 ) Schlichtungsstellen sind als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in oberster Instanz berufen und ihre Bescheide unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
VfGH G-13/97,V-95/97 u.a. v. 11.12.1997