( ZollG § 67, § 93 ) Hat ein Unternehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des Zollgesetzes (ZollG) 1988 in Österreich, ist er als Benützer eines im Ausland angemeldeten Firmenfahrzeuges nicht berechtigt, mit diesem ausländischen, unverzollten Pkw nach Österreich im formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr einzureisen, sondern muss einen formellen Vormerkverkehr beantragen.