( EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 ) Journalisten können Angaben zu Teilnehmern und zum Anlass einer Bewirtung idR nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern. Bundesfinanzhof/BRD IV R 81/96 v. 15.01.1998. (Betriebs-Berater 1998/630, Heft 12) (