( AngG § 27 Z 4 ) Geht ein Arbeitnehmer allein deshalb in Krankenstand, weil er sein privates Bestreben nach Arbeitgeberkündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung nicht durchsetzen konnte, hat er ohne rechtmäßigen Grund die Arbeitsleistung unterlassen. ASG Wien 11 Cga 204/96s v. 14.04.1997, rk.