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Motivkündigung ohne aktuellen Anlass

ArbeitsrechtARD 4928/6/98 Heft 4928 v. 24.4.1998

( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Steht eine Neuwahl zum Betriebsrat zum Kündigungszeitpunkt noch nicht an, erscheint eine Kündigung wegen Bewerbung um ein BR-Mandat weniger glaubhaft als eine Kündigung wegen mangelhafter Qualifikation.

ASG Wien 10 Cga 264/94d v. 14.05.1997, Berufung erhoben

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