( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Steht eine Neuwahl zum Betriebsrat zum Kündigungszeitpunkt noch nicht an, erscheint eine Kündigung wegen Bewerbung um ein BR-Mandat weniger glaubhaft als eine Kündigung wegen mangelhafter Qualifikation.
ASG Wien 10 Cga 264/94d v. 14.05.1997, Berufung erhoben