( ABGB § 1325, ASVG § 131 ) Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. Kosten für kosmetische Operationen, die nicht mehr durchgeführt werden können, weil der Verletzte verstorben ist, sind daher nicht zu ersetzen.