( BewG § 57 Abs 1 ) Zahlungen für „Klientenablösen“ an einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen für den Erwerb eines verkehrsfähigen Wirtschaftsgutes (Klientenstocks), der bei Feststellung des Einheitswertes auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Klientenstock nur zum Teil übertragen wurde.
VwGH 95/13/0285 v. 28.01.1998