( AngG § 23, ABGB § 1486, § 1501, § 863, HGB § 201 ) Durch die Rückstellung und Ausweisung eines Abfertigungsanspruchs in der Bilanz erfolgt kein deklaratives Anerkenntnis dieses Anspruchs und wird auch keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt.
OGH 8 Ob A 340/97a v. 29.01.1998