( AngG § 36, § 38, ZPO § 305, § 321 ) Wurde mit einem Arbeitnehmer eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht über betriebsinterne Vorgänge vereinbart, ist dieser nicht berechtigt sich, aus eigenem Antrieb dem Geschäftspartner und Prozessgegner des Arbeitgebers als Zeuge über betriebsinterne Vorgänge zur Verfügung zu stellen. Sein Verhalten löst die Verpflichtung zur Zahlung der für den Fall des Bruches der Verschwiegenheitspflicht vereinbarten Konventionalstrafe aus.