( GGG § 14, JN § 58 ) Ist der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt eines Räumungsvergleichsabschlusses unbestimmt, ist das 10fache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren heranzuziehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Benützungsregelung über den im Räumungsvergleich genannten Zeitpunkt hinaus nur im Falle eines unredlichen Verhaltens der Vertragspartei zum Tragen käme. VwGH 97/16/0297 v. 12.11. 1997. (Beschwerde abgewiesen)