( GGG § 14, JN § 58 ) Ist in einem Räumungsvergleich eine Zahlungspflicht einer Partei „bis zum Auszug“ begründet worden, ist die Leistung des laufenden Mietzinses auch dann nicht von vornherein auf eine bestimmte Zeit begrenzt, wenn im Vergleich ein Termin für die Räumung der Wohnung genannt wird, so dass bei der Gerichtsgebührenbemessung von einer wiederkehrenden Leistung von unbestimmter Dauer auszugehen ist. VwGH 97/16/0402 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)