( AlVG § 12 Abs 4 ) Die bloße Änderung des § 12 Abs 4 AlVG durch die Novelle BGBl 1993/817 schließt noch nicht die Berechtigung und Verpflichtung des Arbeitsamtes ein, die von ihm (wenn auch ohne Bescheid) bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes an einen Studenten vor dem 1. 1. 1994 für den gesamten Anspruchszeitraum nach der damaligen Rechtslage erteilte Zulassung einer Ausnahme unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu überprüfen und das Arbeitslosengeld bei einem für den Anspruchswerber negativen Ergebnis dieser Überprüfung im Sinne des § 12 Abs 3 lit f iVm § 12 Abs 4 AlVG in der geänderten Fassung wegen eines darin zu sehenden „Wegfalles“ der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit einzustellen. VwGH 96/08/0127 (früher: 94/08/0184) v. 17.12.1996. (Bescheid aufgehoben)