( Wr. SHG § 10 ) Das Einkommen einer entmündigten Geheimprostituierten, das nicht der Kontrolle des Sachwalters unterliegt, ist auf ihren Sozialhilfeanspruch insoweit anzurechnen, als sie es nicht an einen Zuhälter abliefern muss.
VwGH 97/08/0017 v. 30.09.1997