( ZPO § 391 Abs 3, ABGB § 1438 ) Zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, besteht kein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO. Auch bei einer absichtlichen Schadenszufügung (siehe auch ARD 4331/4/92) kann mit der noch nicht verifizierten Behauptung des Arbeitgebers die Erlassung eines Teilurteils jedenfalls so lange nicht verhindert werden, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozessökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteils zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (vgl. ARD 4703/10/95). OGH 9 Ob A 241/97d v. 26.11.1997.