Das BMF bestätigt die Auffassung, wonach infolge der Unmaßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Umgründungen (§ 202 HGB) die Bewertungsvorschriften des Umgründungssteuergesetzes unabhängig davon anzuwenden sind, ob der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit dem Buchwert oder dem beizulegenden Wert ansetzt. Es ist daher sowohl in Fällen der steuerlich zwingenden Buchwertfortführung, der steuerlich vorgesehenen Aufwertungsoption und des steuerlichen Aufwertungszwanges irrelevant, ob eine Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Bewertung besteht. Unterschiedliche Ansätze sind hinsichtlich der Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn in der jährlichen Steuererklärung in der Mehr-Weniger-Rechnung zu korrigieren. BMF v. 18.02.1998.