( FinStrG § 23 ) Die ausdrückliche Heranziehung des Ausmaßes der versuchten oder tatsächlich bewirkten Abgabenverkürzung als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot und bewirkt damit die Nichtigkeit des betreffenden Strafausspruches. OGH 11 Os 59, 60/97 v.05.08.1997.