( EStG § 47, § 23, UStG § 2 Abs 1 ) Ein Anstellungsvertrag, der nicht dem Willen der Parteien entsprochen und nur der Vortäuschung eines Angestelltenverhältnisses (Scheindienstverhältnis) - insbesondere gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden - gedient hat, ist gemäß § 23 Abs 1 BAO für die Abgabenerhebung von zugeflossenen Provisionen und Ausschüttungen ohne Bedeutung. VwGH 96/14/0099 v. 16.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)