( EStG § 32 Z 1 lit a und b, § 25, § 2 Abs 3 ) Abschlagszahlungen (Entschädigungen) für einen abgeschlossenen und in der Folge vor Dienstantritt einvernehmlich aufgelösten Dienstvertrag sind als steuerbare Einkünfte nach § 32 iVm § 25 EStG der Einkommensteuer zu unterziehen und nicht als nicht steuerbarer Schadenersatz zu behandeln. FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VIIA 17-95/433/08. (Finanz-Journal 1998/10, Heft 1)