( BAO § 212 ) Ein als Abgabenschuldner nicht heranziehbarer Schuldner wie ein Kfz-Versicherter, für den ein abgabenrechtlich Haftender (Versicherung) die Abgaben (Versicherungssteuer) abzuführen hat, kann für sich die Gewährung von Ratenzahlung oder eine Stundung nicht erwirken. VwGH 91/17/0098, 0099 (vormals 87/17/0011, 0012) v. 27.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)