( BAO § 119, § 189, EStG § 27 ) Es ist grundsätzlich Aufgabe eines steuerpflichtigen Gesellschafters, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise für einen vom Beteiligungsverhältnis abweichenden Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung zu erbringen. VwGH 95/13/0069 v. 28.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)