( ASVG § 175 Abs 2 ) Die Wartezeit auf der Heimfahrt mit der Eisenbahn ist nur dann unfallversicherungsgeschützt, wenn der Versicherte während der Wartezeit nicht den hiefür vorgesehenen Wartebereich des Bahngeländes (Wartesaal, Bahnsteig in Fahrtrichtung) verlässt.
OGH 10 Ob S 253/97x v. 09.09.1997