( UrlG § 5 Abs 3 ) Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen lässt, dass der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 499/96 v. 01.10.1997. (Betriebs-Berater 1998/484, Heft 9)