( OÖ BauO § 20 Abs 7) Unter dem „von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil“, der bei der Festsetzung des Verkehrsflächenbeitrages zu berücksichtigen ist, kann - wenn der Gemeinde durch von Bund und Land geleistete Beträge für die Errichtung einer konkreten Straße bzw. eines konkreten Weges insoweit keine Kosten erwachsen sind - nur der tatsächlich von der Gemeinde getragene Kostenanteil verstanden werden. VwGH 97/17/0178 v. 27.10.1997. (Bescheid aufgehoben)