( NÖ BauO § 14 ) Für die Frage der Aufschließungsabgabepflicht ist es nicht maßgeblich, ob die Bauplatzerklärung nach der NÖ Bauordnung 1976 zwingend bei der erstmaligen Erteilung einer Baubewilligung zu erfolgen hat oder ob sie auch in einem späteren Bescheid vorgenommen werden kann, so dass lediglich das Vorliegen eines Bauplatzerklärungsbescheides zu prüfen ist. VwGH 97/17/0189, AW 97/17/0055 v. 27.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)