( Ktn. Orts- und NächtigungstaxenG § 3 Abs 3 Z 5 ) Pächter einer Schutzhütte des Alpenvereins (ÖAV) auf über 1800 m Seehöhe am Kreuzpunkt alpiner Höhenwege, die vom Tal über einen Fußweg in 1½ bis 2 Stunden zu erreichen, durch eine Materialseilbahn erschlossen und in ihrer Art der Ausstattung, Einrichtung sowie ihrer durch den ÖAV vorgegebenen Betriebsführung nach der allgemeinen Auffassung auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als eine alpine Schutzhütte im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 zu betrachten ist, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit. VwGH 96/17/0464, 0465, 0466 v. 26.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)