( AVRAG § 3 Abs 1, RL 77/187/EWG Art 1 Abs 1 und Art 4 Abs 1 ) Auch beim Übergang eines Unternehmens, das sich im Zustand der gerichtlichen Liquidation befindet, ist die Betriebsübergangsrichtlinie anzuwenden, wenn die Tätigkeit des Unternehmens weitergeführt wird.