( EStG § 16 Abs 1 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit d ) Soweit Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung in Deutschland nur bis höchstens 2400 DM jährlich als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Aufwendungen für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abziehbar, auch wenn sich das Arbeitsmittel in einem häuslichen Arbeitszimmer befindet und damit zu dessen Ausstattung gehört. Bundesfinanzhof/BRD VI R 4/97 v. 21.11.1997. (Betriebs-Berater 1998/461, Heft 9)