( ASVG § 183 Abs 1 ) Ein höheres Lebensalter ist bei Neufeststellung einer Unfallrente auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn ein Unfallrentner von einem in der Jugend erlittenen Unfall im Alter stärker betroffen ist.
OGH 10 Ob S 324/97p v. 15.10.1997
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinn ist die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen. Da bei dieser Beurteilung eine objektiv-abstrakte Betrachtung zugrunde zu legen ist, kommt es im Allgemeinen auch nicht auf das Lebensalter des Versehrten an.