( AZG § 28 ) § 10 Abs 1 AZG legt die Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs des Arbeitnehmers, nämlich des für Überstunden gebührenden Zuschlages, fest und § 10 Abs 2 AZG trifft Anordnungen für die Berechnung des Überstundenzuschlages. Er dient aber nicht dem Schutzzweck der Normen betreffend die Festlegung von Obergrenzen für die Normalarbeitszeit, sondern legt eine zivilrechtliche Folge für deren Überschreitung fest. Ein Bedürfnis, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages unter Verwaltungsstrafsanktion zu stellen, ist nicht erkennbar. VwGH 94/11/0303 bis 0310 v. 22.04. 1997. (Bescheide aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)