( AVRAG § 3 ) Auch wenn keine Entscheidungen über die „Betriebseigenschaft“ von Ordinationen praktischer Ärzte vorliegen, stellt der Verkauf einer Ordination einen Betriebsübergang dar, so dass auch eine Arztordination als „Unternehmen“ gesehen werden kann, auch wenn sie aus standesrechtlichen Gründen nicht verkauft werden kann, sondern nur der dazugehörige Betrieb, weil eine “Ordination“ schon sprachlich Arbeitsergebnisse als Umsetzung ärztlicher Tätigkeit hervorbringen soll; in diesem Fall tritt die „Vertragsübernahme-Automatik“ des AVRAG ein. ASG Wien 18 Cga 170/95s v. 04.09.1996, rk.