( ABGB § 1002 ) Zur Erteilung einer Vollmacht ist nur eine einseitige, nicht annahme-, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsherrn notwendig. LG Innsbruck 48 Cga 51/96g v. 25.03.1996. (Slg. 11.488)
( ABGB § 1002 ) Zur Erteilung einer Vollmacht ist nur eine einseitige, nicht annahme-, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsherrn notwendig. LG Innsbruck 48 Cga 51/96g v. 25.03.1996. (Slg. 11.488)