( ZustG § 4 ) An einer Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz muss keine polizeiliche Meldung vorliegen. VwGH 97/15/0106 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)
( ZustG § 4 ) An einer Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz muss keine polizeiliche Meldung vorliegen. VwGH 97/15/0106 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)