( ZPO § 505, GOG § 89 ) Eine Revision ist dann rechtzeitig eingeholt, wenn sie am letzten Tag der Frist so zur Post gegeben wird, dass sie mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen wird. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes werden aber nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz beim zuständigen Gericht eingelangt ist. OGH 9 Ob A 202/97i v. 25.06.1997.