( ZPO § 146 Abs 1, ArbVG § 107 ) Auch wenn das Vertrauen einer unvertretenen Partei auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, liegt kein restituierbares Fristversäumnis vor, wenn sich ein Arbeitnehmer innerhalb offener prozessualer Frist nach Einholung der Beratung durch einen fachlich einschlägig geschulten Juristen der Arbeiterkammer entscheidet, von der Kündigungsanfechtung Abstand zu nehmen, weil dieser der Kündigungsanfechtung wenig Aussicht auf Erfolg beigemessen hat. OLG Wien 7 Ra 355/97w v. 19.12.1997.