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ABGB § 1380, ZPO § 126

BetriebswichtigesARD 4913/33/98 Heft 4913 v. 27.2.1998

( ABGB § 1380, ZPO § 126 ) Die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist nicht verfahrensrechtlicher Natur; es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit materieller Wirkung. § 126 ZPO ist auf die Fristberechnung nicht anzuwenden. Die Postaufgabe am letzten Tag der Frist genügt nicht. OGH 9 Ob A 23/96 v. 10.04.1996. (Slg. 11.494)

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