( ABGB § 1380, ZPO § 126 ) Die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist nicht verfahrensrechtlicher Natur; es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit materieller Wirkung. § 126 ZPO ist auf die Fristberechnung nicht anzuwenden. Die Postaufgabe am letzten Tag der Frist genügt nicht. OGH 9 Ob A 23/96 v. 10.04.1996. (Slg. 11.494)