( ABGB § 5, § 12 ) Rechtsansprüche, die sich erst auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung des OGH ergeben, können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Judikaturänderung entstanden sind.
OGH 1 Ob 212/97a v. 25.11.1997
Wie der OGH in der grundlegenden Entscheidung OGH 2 Ob 21/94 v. 24. 3. 1994 = ARD 4562/25/94 ausführlich dargelegt hat, ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische vom Schutzzweck der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung umfasste Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, dass er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Verletzte Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf diesen überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie sollen vielmehr den Arbeitnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geschlossen werden kann. Das bedeutet, dass der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber übergeht.