( BewG § 53 ) Von einer Änderung in der Art des Grundstücks kann erst nach Abbruch bzw. Entfernung des gesamten Gebäudes, d.h. nach Wiederherstellung des vor der Bebauung bestehenden Zustandes gesprochen werden. Für eine Qualifikation eines Grundstücks als ein zum Feststellungsstichtag im Zustand der Bebauung befindliches wird „das Vorhandensein benützungsfertiger Gebäude oder Gebäudeteile nicht vorausgesetzt“. VwGH 93/13/0066 v. 17. 9.1997. (Bescheid aufgehoben)