( EStG § 4 Abs 1 ) Es gehört nicht zum Berufsbild eines Rechtsanwalts, bei Versteigerungen von Grundstücken auf eigene Rechnung mitzubieten, um so Meistbote in die Höhe zu treiben und für Klienten in deren Stellung als verpflichtete Parteien Vorteile durch höhere Zuschläge zu erlangen. Erwirbt der Rechtsanwalt dabei das Grundstück, hat ihm seine Berufsausübung nur Gelegenheit geschaffen, das Grundstück zu ersteigern, und das Grundstück zählt damit nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, weswegen der realisierte Verlust aus dem Erwerb und dem Verkauf des Grundstücks im Zuge der Feststellung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen ist. VwGH 93/14/0094 v. 23.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)