( ASVG § 175 Abs 1 und Abs 2 Z 2, § 307d ) Kuraufenthalte stehen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, so dass auch die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren vor dem SV-Träger zwecks Gewährung solcher Maßnahmen nicht unter UV-Schutz steht.
OGH 10 Ob S 341/97p v. 15.10.1997