( ASVG § 4 Abs 2 ) Aus der Nichtausübung des schriftlich vereinbarten Rechts eines Beschäftigten, sich vertreten zu lassen, einerseits und dem Erfordernis einer Kenntnis der Arbeiter davon, wer ihre Arbeit einzuteilen habe, ihnen Weisungen erteilen und sie kontrollieren dürfe, andererseits kann nicht auf das „Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht“ im Sinne des Fehlens einer generellen Vertretungsbefugnis geschlossen werden.