( ASVG § 4 Abs 2 und 4 ) Sind Katalogkleber berechtigt, sich generell vertreten zu lassen, besteht auch dann keine Versicherungspflicht als Dienstnehmer, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
VwGH 95/08/0254 v. 02.12.1997