( ArbVG § 106 Abs 2, § 105 Abs 3 ) Die Interessen des Arbeitgebers, einen nicht dem „Bankenstandard“ entsprechend gekleideten und somit in Banken- und vielleicht auch in Kundenkreisen unter Umständen ein Gesprächsthema bildenden, sonst aber untadeligen Mitarbeiter nicht weiter zu beschäftigen, wobei der Eintritt eines Umsatzrückgangs oder dergleichen nicht zwingend zu befürchten ist, sind im Vergleich zu den den Arbeitnehmer im Falle der Kündigung treffenden massiven Nachteilen (nach einer 14 Jahre dauernden, ausgesprochen gut dotierten und sehr qualifizierten Stellung ist mit einem auch nur annähernd adäquaten Arbeitsplatz für einen 52-jährigen nicht mehr zu rechnen) derart gering, dass die Interessenabwägung keinesfalls zu einer Aufhebung der Sozialwidrigkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses führen kann. ASG Wien 17 Cga 310/95x v. 27.11.1996, Berufung erhoben.