( AngG § 27 Z 1, ABGB § 1090 ) Stellt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein von ihm geschaffenes EDV-Programm jahrelang unentgeltlich zur Verfügung, ist von einem Nutzungsvertrag auszugehen, dessen Kündigung nur unter Einhaltung einer entsprechenden Kündigungsfrist möglich wäre. Nützt der Arbeitnehmer die Abhängigkeit des Arbeitgebers von diesem EDV-Programm und seinen Kenntnissen zur Bedienung dieses von ihm geschaffenen EDV-Programmes aus, um finanzielle Vorteile zu erpressen, verletzt er seine Treuepflicht. Seine Entlassung ist auch dann nicht verspätet, wenn der Arbeitgeber zunächst versucht, durch Verhandlungen in die Lage versetzt zu werden, das EDV-Programm durch Kenntnis des Passwortes zu nutzen, und die Entlassung erst ausspricht, nachdem er in den Besitz des entsprechenden Passwortes gekommen ist.