( AuslBG § 2 Abs 2, § 2 Abs 3 lit c ) Besitzt eine von einer Baugesellschaft auf einer Baustelle als „Subunternehmerin“ bezeichnete Gesellschaft nicht einmal eine zur Vornahme von „Baumeisterarbeiten“ erforderliche Gewerbeberechtigung, so dass diese „Subunternehmerin“ der „technischen Bauleitungstätigkeit“ durch die Baugesellschaft bedurfte, und wurde das Baumaterial und Werkzeug zur Herstellung der „Baumeisterarbeiten“ im Wesentlichen von der Baugesellschaft beigestellt, kann die Vertragsbeziehung zur „Subunternehmerin“ nicht als Werkvertrag angesehen werden. Hat das Subunternehmen somit lediglich ausländische Leiharbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung zur Verfügung gestellt, haftet der Geschäftsführer der Baugesellschaft für diese verbotene Beschäftigung. VwGH 95/09/0200 v. 09.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)